I.
Vertragsabschluss- und Inhalt
1.) Unsere Geschäftsbedingungen gelten
außer mit Personen gemäß §
13 BGB ausschließlich sowie für sämtliche
Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden
oder abweichenden Bedingungen des Vertragspartners
widersprechen wir ausdrücklich, diese werden
von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
2.) Mündliche Absprachen sind für
uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.
3.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Abweichungen der Angaben in Angeboten verlieren
im Auftragsfall durch unsere Auftragbestätigung
Ihre Gültigkeit.
4.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für
die künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden.
II.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Unsere Preise gelten ab Werk oder Lager,
ausschließlich Fracht und Verpackung;
diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.)
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere durch Änderung oder Begründung
öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder
Material- und Rohstoffpreisänderungen eintreten.
Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Preisänderungen unserer Vorlieferanten
werden wir anteilsmäßig weitergeben.
3.) Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen und wird in der am Fälligkeitstag
gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
4.) Unsere Rechnungen sind fällig und zahlbar
netto ohne Skontoabzug 14 Tage nach Rechnungsdatum.
Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.) Kann der Versand wegen fehlender Instruktionen
oder fehlender Dokumente nicht erfolgen oder
verspätet sich die Lieferung aus anderen
von uns nicht zu vertretenden Gründen,
so wird der volle Rechnungsbetrag 30 Tage nach
Meldung der Versandbereitschaft oder nach Absendung
fällig. Lagerungskosten werden zusätzlich
in Rechnung gestellt.
6.) Aufrechnungen des Kunden sind nur statthaft,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht
ausgeschlossen.
III. Gefahrübergang, Lieferfristen
1.) Es ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes werden wir von unserer
Lieferverpflichtung frei und die Gefahr geht
auf den Besteller bzw. Transporteur über,
gleich ob die Lieferung frei oder unfrei vorgenommen
wird.
2.) Für durch uns zu bewirkende Lieferungen
angegebene Termine und Fristen, die nicht ausdrücklich
verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben. Unsere Lieferfristen
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor vollständiger Abklärung
aller technischen Fragen und Ausführungseinzelheiten.
3.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen
voraus. Der Kunde muss erforderliche Mitwirkungspflichten
erfüllt, insbesondere benötigte in-
und ausländische behördliche Bescheinigungen
beigebracht haben. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrags bleibt vorbehalten.
4.) Lieferfristen und -Termine beziehen sich
auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder
Lager. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden
nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Versandfertig
gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen
werden, anderenfalls behalten wir uns vor, Schadensersatz
wie Lagerungskosten geltend zu machen und die
Ware sofort zu berechnen.
5.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft seine sonstigen Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen; die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen:
| - |
Soweit
der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinne von § 286 |
| .
|
Abs.
2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. |
| - |
Sofern
als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferzugs der Kunde berechtigt |
| . |
ist,
geltend zu machen, dass sein Interesse an
der weiteren Vertragserfüllung |
| . |
in
Fortfall geraten ist. |
| - |
Sofern
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder |
| . |
grobfahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug
nicht auf |
| . |
einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere |
| . |
Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
|
| . |
Schaden
begrenzt. |
| - |
Soweit
der uns zu vertretende Lieferverzug auf
der schuldhaften Verletzung einer |
| . |
wesentlichen
Vertragspflicht beruht mit der Maßgabe,
dass die Schadens- |
| . |
ersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden |
| . |
begrenzt. |
7.)
Bei Lieferverzug besteht kein Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, wenn wir den Nachweis fehlenden
Verschuldens führen.
8.)
Die Lieferfristen verlängern sich –
unbeschadet unserer Rechte aus dem Annahme-
oder Schuldnerverzug des Käufers –
um den Zeitraum, den der Käufer mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber in Rückstand
ist. Dies gilt entsprechend für die Liefertermine.
9.)
Bei unseren Bestellungen sind die von uns angegebenen
Lieferfristen und das Lieferdatum für den
Verkäufer verbindlich. Bei vereinbarter
„franko-Hof-Lieferung“ wird unser
Lieferant frühestens mit Eintreffen der
Ware auf unserem Betriebsgelände aus seiner
Lieferverpflichtung und Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung
frei.
IV. Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten
Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor
(Vorbehaltsware). Besteht mit dem Kunden ein
Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns
das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis
vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten
Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
z.B. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware nach Fristsetzung zurückzunehmen.
In der Zurücknahme durch uns liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir
diesen ausdrücklich erklären. Wir
sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware
zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
wird mit den Verbindlichkeiten des Kunden –
abzüglich angemessener Verwertungskosten
– verrechnet.
2.) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich
zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen
und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen,
damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen
können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden
außergerichtlichen oder gerichtlichen
Kosten, z.B. einer Klage gemäß §
771 ZPO, zu erstatten, haftet hierfür der
Kunde.
4.) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen
/ zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug
ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer
und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
oder einem sonstigem Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware (Versicherung, unerlaubte
Handlung) gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden
ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur
Einziehung seiner Forderung aus der Weiterveräußerung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs
oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellungn
vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende neue Sache gilt im übrigen
das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu
den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Die Übertragung nehmen
wir hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.) Übersteigt der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
V.
Gewährleistung / Haftung
1.) Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen
nur, wenn der Käufer seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.)
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch
Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer
neuen mangelfreien Ware berechtigt, sofern wir
nicht gesetzlich zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Im Falle der Mangelbeseitigung
tragen wir die erforderlichen Aufwendungen,
soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich
der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort befindet. Aufwendungen
tragen wir max. bis zur Höhe des Kaufpreises.
3.)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung
gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen
Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund
des Vertragsgegenstandes weitere Versuche angemessen
oder zumutbar sind.
4.)
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen kann der Kunde erst geltend machen,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen:
- |
Sofern
der Kunde Schadensersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder |
|
grober
Fahrlässigkeit, auch unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfe beruhen. |
|
Soweit
uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die |
|
Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden |
|
Schaden
begrenzt. |
- |
Sofern
wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzten; dabei ist die |
| |
Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
|
|
Schaden
begrenzt. |
5.)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.)
Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt,
ist die Haftung ausgeschlossen, z.B. ist die
Haftung für Schäden durch die von
uns gelieferte Ware an Rechtsgütern unseres
Kunden, wie Schäden an anderen Sachen,
ausgeschlossen.
7.)
Die Gewährleistungsansprüche unseres
Kunden verjähren 1 Jahr nach Gefahrübergang.
8.)
Die Verjährungsfrist ist im Falle eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt; sie beträgt
fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der
mangelhaften Sache.
VI.
Gerichtsstand, Erfüllungsort
1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für
sämtliche Rechtsbeziehungen ist unser Geschäftsitz;
wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner
auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz
zu verklagen.
2.)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
die Anwendung von „UN-Kaufrecht“
(CISC) ist ausgeschlossen.
VII.
Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben
die Bedingungen im übrigen wirksam.
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