Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- Bestell- und Zahlungsbedingungen der WINNEN – Metall GmbH & Co. KG 

I. Vertragsabschluss- und Inhalt

1.) Unsere Geschäftsbedingungen gelten außer mit Personen gemäß § 13 BGB ausschließlich sowie für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Vertragspartners widersprechen wir ausdrücklich, diese werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2.) Mündliche Absprachen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abweichungen der Angaben in Angeboten verlieren im Auftragsfall durch unsere Auftragsbestätigung Ihre Gültigkeit.

4.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für die künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Unsere Preise gelten ab Werk oder Lager, ausschließlich Fracht und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere durch Änderung oder Begründung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Material- und Rohstoffpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Preisänderungen unserer Vorlieferanten werden wir anteilsmäßig weitergeben.

3.) Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wird in der am Fälligkeitstag gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

4.) Unsere Rechnungen sind fällig und zahlbar netto ohne Skontoabzug 14 Tage nach Rechnungsdatum. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.) Kann der Versand wegen fehlender Instruktionen oder fehlender Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach Absendung fällig. Lagerungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.) Die Möglichkeit der Aufrechnung gegenseitiger fälliger Forderungen ist zwischen den Parteien vereinbart, anderslautende Vereinbarung sind unwirksam. Aufrechnungen des Kunden sind nur statthaft, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Die Aufrechnung wird durch Erklärung einer der Vertragsparteien ausgeübt. Forderungen gegen uns dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden, außer unsere Möglichkeit zur Aufrechnung wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt.

III. Gefahrübergang, Lieferfristen

1.) Es ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei und die Gefahr geht auf den Besteller bzw. Transporteur über, gleich ob die Lieferung frei oder unfrei vorgenommen wird.

2.) Für durch uns zu bewirkende Lieferungen angegebene Termine und Fristen, die nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Unsere Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Abklärung aller technischen Fragen und Ausführungseinzelheiten.

3.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus. Der Kunde muss erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere benötigte in- und ausländische behördliche Bescheinigungen beigebracht haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

4.) Lieferfristen und -Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls behalten wir uns vor, Schadensersatz wie Lagerungskosten geltend zu machen und die Ware sofort zu berechnen.

5.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine sonstigen Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen; die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen:

  • Soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
  • Sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  • Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Soweit der uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.) Bei Lieferverzug besteht kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn wir den Nachweis fehlenden Verschuldens führen.

8.) Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Annahme- oder Schuldnerverzug des Käufers – um den Zeitraum, den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Rückstand ist. Dies gilt entsprechend für die Liefertermine.

9.) Bei unseren Bestellungen sind die von uns angegebenen Lieferfristen und das Lieferdatum für den Verkäufer verbindlich. Bei vereinbarter „franko-Hof-Lieferung“ wird unser Lieferant frühestens mit Eintreffen der Ware auf unserem Betriebsgelände aus seiner Lieferverpflichtung und Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung frei.

IV. Eigentumsvorbehalt

1.) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware). Besteht mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, z.B. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Fristsetzung zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären. Wir sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit den Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – verrechnet.

2.) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Kosten, z.B. einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

4.) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen / zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung seiner Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.) Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

V. Qualitätsanforderungen an Lieferanten (Stoffe wie Produkte, Abfälle, Wertstoffe etc.)

1) Es dürfen uns nur solche Stoffe angeboten, angeliefert und verkauft werden, die frei von Anhaftungen wie stark ölhaltigen Emulsionen, Chlorparaffinen, PVC, PCB, PCP oder PCT sind. Durch Anerkennung dieser AGB bestätigt der Lieferant daher, dass vorgenannte Bestandteile nicht als Anhaftungen oder Bestandteilen vorkommen.

VI. Gewährleistung / Haftung

1.) Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt, sofern wir nicht gesetzlich zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Aufwendungen tragen wir max. bis zur Höhe des Kaufpreises.

3.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Versuche angemessen oder zumutbar sind.

4.) Schadensersatzansprüche zu nachfolgenden Bedingungen kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Wir haften nach gesetzlicher Bestimmung:

  • Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfe beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; dabei ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen, z.B. ist die Haftung für Schäden durch die von uns gelieferte Ware an Rechtsgütern unseres Kunden, wie Schäden an anderen Sachen, ausgeschlossen.

7.) Die Gewährleistungsansprüche unseres Kunden verjähren 1 Jahr nach Gefahrübergang.

8.) Die Verjährungsfrist ist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsbeziehungen ist unser Geschäftsitz; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung von „UN-Kaufrecht“ (CISC) ist ausgeschlossen.

VIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

Stand: 14.09.2015